Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/1998Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12 § 70Artikel 12, Paragraph 70
Beachte
Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der
Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109jZusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Artikel 109 j
Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigenAbsatz 4, EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen
Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung
erfüllen (vgl. § 89 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 60/1998).erfüllen vergleiche Paragraph 89, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,).
Tritt mit dem Tag außer Kraft, an dem Österreich an der dritten
Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 109kStufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikel 109 k
EG-Vertrag teilnimmt (vgl. § 89 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 60/1998).EG-Vertrag teilnimmt vergleiche Paragraph 89, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,).
Text
§ 70. (1) Die Bank hat den Stand ihrer Aktiven und Passiven vom 7., 15., 23. und Letzten jeden Monats längstens am siebenten Werktag nach diesen Terminen zu veröffentlichen (Wochenausweise). Paragraph 70, (1) Die Bank hat den Stand ihrer Aktiven und Passiven vom 7., 15., 23. und Letzten jeden Monats längstens am siebenten Werktag nach diesen Terminen zu veröffentlichen (Wochenausweise).
(2)Absatz 2,Der zur Veröffentlichung bestimmte Stand der Aktiven und der Passiven der Bank hat zu enthalten:
Auf der Aktivseite
den Bestand an Gold und die Forderungen auf die Lieferung von Gold;
den Stand an Devisen und Valuten;
die Forderungen aus Beständen an Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds sowie aus der Beteiligung am Internationalen Währungsfonds und andere Forderungen der Oesterreichischen Nationalbank aus Beteiligungen, Maßnahmen oder Transaktionen im Sinne des § 3 Abs. 1;die Forderungen aus Beständen an Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds sowie aus der Beteiligung am Internationalen Währungsfonds und andere Forderungen der Oesterreichischen Nationalbank aus Beteiligungen, Maßnahmen oder Transaktionen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins,;
den Stand an österreichischen Scheidemünzen gemäß § 62 Abs. 1 Z 8;den Stand an österreichischen Scheidemünzen gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 8,;
den Stand der eskontierten Wechsel und sonstigen eskontierten Wertpapiere;
den Stand der sonstigen im Inland zahlbaren Wechsel, die den Voraussetzungen des § 48 entsprechen;den Stand der sonstigen im Inland zahlbaren Wechsel, die den Voraussetzungen des Paragraph 48, entsprechen;
den Stand der Darlehen gegen Pfand;
den Stand der gemäß § 54 angekauften Schuldverschreibungen, Schatzscheine, Schatzwechsel und Geldmarktpapiere;den Stand der gemäß Paragraph 54, angekauften Schuldverschreibungen, Schatzscheine, Schatzwechsel und Geldmarktpapiere;
den Stand der Bundesschuld;
Auf der Passivseite:
den Betrag der im Umlauf befindlichen Banknoten;
die Giroverbindlichkeiten und die sonstigen sofort fälligen buchmäßigen Verbindlichkeiten;
Verbindlichkeiten aus begebenen Kassenscheinen (§ 55);Verbindlichkeiten aus begebenen Kassenscheinen (Paragraph 55,);